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Aufgaben der Landesentwicklung

In Bayern ist Landesplanung nach dem Landesplanungsgesetzes (BayLplG) Aufgabe des Staates. Die Raumordnung und Landesplanung in Bayern hat den Auftrag, das Land und seine Teilräume zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

Der Landesentwicklung stehen dabei neben den „klassischen“ Instrumenten, wie dem Landesentwicklungsprogramm und den Regionalplänen, auch sogenannten "weiche“ Instrumente, wie teilräumliche Entwicklungskonzepte und Regionalmanagement zur Verfügung. Ein effizientes Entwicklungscontrolling, insbesondere im Rahmen der Raumbeobachtung, ergänzt das landesentwicklungspolitische Instrumentarium.

Auf der Grundlage raumbezogener Fachplanungen legt die Landes- und Regionalplanung unter Einbeziehung eines breiten Beteiligtenkreises Grundsätze und Ziele zur räumlichen Ordnung und Entwicklung fest. Die in den Raumordnungsplänen verankerten Ziele sind von allen öffentlichen Stellen und von bestimmten Personen des Privatrechts bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Die Kommunen müssen ihre Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung anpassen. Gegenüber sonstigen Personen des Privatrechts entfalten die Raumordnungspläne keine unmittelbare Rechtswirkung, stellen aber eine wertvolle Orientierungshilfe für ihre Planungsentscheidungen dar. Darüber hinaus sind die Ziele und Grundsätze Bewertungsmaßstab für die Beurteilung raumbedeutsamer Einzelvorhaben in  Raumordnungsverfahren.

Die regionale Entwicklung wird von der Landesentwicklung mit den „weichen“ Instrumenten Regionalmanagement, Regionalmarketing und Entwicklungskonzepte bzw. Teilraumgutachten unterstützt.
Raumentwicklung macht an administrativen Grenzen nicht Halt. Die Landesentwicklung arbeitet auf verschiedenen Ebenen mit den angrenzenden Bundesländern und dem benachbarten Ausland zusammen.



Quelle: http://www.landesentwicklung.bayern.de/aufgaben-der-landesentwicklung.html?fontSize=M&version=printfontSize%252525252525252525252525252525253DM (16. 05. 2012)