Landesentwicklungsprogramm
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (kurz: LEP) ist das querschnittsorientierte Zukunftskonzept der Bayerischen Staatsregierung. Im LEP sind die für die räumliche Ordnung und Entwicklung Bayerns wichtigen Grundsätze und Ziele festgelegt. Das Landesentwicklungsprogramm wurde 1976 erstmals aufgestellt und bis 2006 insgesamt fünfmal fortgeschrieben. Das aktuelle LEP ist am 1. September 2006 in Kraft getreten. Das Kapitel Ziviler Luftverkehr, Ziele B V 1.6.5 und B V 1.6.8, wurde zum 1. Januar 2010 fortgeschrieben. Das aktuelle LEP und die Teilfortschreibung ziviler Luftverkehr stehen in Form von PDF-Dateien unter Service zum Thema zum Download zur Verfügung.
Aufgaben des LEP
Seit über 30 Jahren ist das LEP Grundlage und Richtschnur für die räumliche Entwicklung des Freistaats. Es stellt ein wesentliches Instrument zur Verwirklichung des Leitziels bayerischer Landesentwicklungspolitik dar: Die Erhaltung und Schaffung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen.

Das LEP hat zur Aufgabe:
- die Grundzüge der räumlichen Entwicklung und Ordnung festzulegen,
- zum Abbau vorhandener Disparitäten im Land beizutragen und die Entstehung neuer zu vermeiden,
- alle raumbedeutsamen Fachplanungen zu koordinieren,
- Vorgaben zur räumlichen Entwicklung für die Regionalplanung zu geben.
Es ist bindend für alle öffentlichen Stellen und bietet eine Orientierungshilfe für private Planungsträger. Das LEP ist außerdem Beurteilungsmaßstab für Raumordnungsverfahren und landesplanerische Stellungnahmen.
Die Festlegungen des LEP sind unterschieden in Ziele und Grundsätze:
- Ziele sind von allen öffentlichen Stellen zu beachten und begründen für die Bauleitplanung eine Anpassungspflicht.
- Grundsätze sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Aufbau des LEP
Das LEP ist zweigeteilt und besteht aus einem
- überfachlichen Teil (Teil A) mit Festlegungen zur Raumstruktur (Gebietskategorien) und dem System der Zentralen Orte. Darüber hinaus sind hier die grundlegenden Leitlinien wie das Erschließungsprinzip, das Vorhalteprinzip und das Vorrangprinzip für ländliche Räume, deren Entwicklung in besonderem Maß gestärkt werden soll, niedergelegt.
- fachlichen Teil (Teil B) mit Festlegungen zu allen Fachbereichen des öffentlichen Handelns soweit sie für die räumliche Entwicklung von Bedeutung sind wie z. B. Freiraumsicherung, Siedlungswesen, Verkehr, Infrastruktur, Wirtschaft, Sozialwesen und Bildung.
Die Festlegungen gelten unmittelbar im ganzen Land oder werden durch konkrete Gebietsfestlegungen in den Regionalplänen konkretisiert (z. B. Ausweisung von Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung).

