Organisation der Landesentwicklung
Für Raumordnung/Landesentwicklung sind in Deutschland vor allem die Länder zuständig. Auf europäischer Ebene gibt es keine Institution mit eigenen Raumordnungskompetenzen. Die europäischen Staaten tauschen sich im Rahmen informeller Konferenzen der europäischen Raumordnungsminister zu Fragen der europäischen Raumentwicklung aus und haben als gemeinsame Positionen beispielsweise das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) und die Territoriale Agenda der EU (TAEU) verabschiedet.
Die räumliche Gesamtplanung in Deutschland umfasst die Raumordnung des Bundes, die Landes- und die Regionalplanung und die kommunale Bauleitplanung. Sie steht als überfachliche und zusammenfassende Planung den Fachplanungen gegenüber. Dabei gilt allgemein, dass die Planungsaussagen umso detaillierter und konkreter sind, je niedriger die Planungsebene ist.
Die Bundesraumordnung erstellt keinen verbindlichen Raumordnungsplan für das gesamte Bundesgebiet, sondern lediglich für die deutschen ausschließlichen Wirtschaftszonen in Nord- und Ostsee (AWZ). Anstelle eines deutschlandweiten Plans gibt es informelle Leitbilder, wie die "Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland“ die 2006 von den für die Raumordnung zuständigen Minister von Bund und Ländern verabschiedet wurden.
Der Schwerpunkt der räumlichen Gesamtplanung liegt in Deutschland bei den Bundesländern. Die Aufstellung der Raumordnungspläne ist Aufgabe der Länder und – in den größeren Bundesländern wie Bayern – auch der Regionen. Die bayerische Raumordnung erstellt für das gesamte Land das Landesentwicklungsprogramm und für die 18 Planungsregionen die Regionalpläne.
Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und Planungshoheit legen die Gemeinden die konkrete Flächennutzung verbindlich fest. Die kommunale Ebene hat die im Landesentwicklungsprogramm und in den Regionalplänen festgelegten Ziele zu beachten und die Grundsätze sowie sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Die Bauleitplanungen sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Im Sinne des sogenannten „Gegenstromprinzips“ erhalten jedoch auch Kommunen Gelegenheit, durch ihre Stellungnahme auf die überörtlichen Pläne der Regional- und Landesplanung Stellung zu nehmen.
