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Rechtsgrundlagen

Die Raumordnungskompetenzen sind in Deutschland nach dem Grundgesetz auf Bund und Länder verteilt. Im Bereich der Raumordnung sind daher sowohl bundesrechtliche als auch landesrechtliche Grundlagen einschlägig.

Infolge der Föderalismusreform I haben sich seit September 2006 im Bereich der Raumordnung wesentliche Änderungen ergeben:

  • Das Raumordnungsrecht ist von der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG) überführt worden.
  • Die Länder haben danach die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG).
  • Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich Raumordnung Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG).

Der Bund hat mit dem Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 von der Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht. Es gilt seit 30.06.2009 in allen Teilen. Das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) gilt seither nur mehr in bestimmten Teilen fort. 



Quelle: http://www.landesentwicklung.bayern.de/rechtsgrundlagen.html (16. 05. 2012)